Einkaufsbedingungen
Wir bestellen auf Grundlage unserer allgemeinen Einkaufsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt. Nehmen wir die Lieferung/ Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten Ihre Lieferbedingungen anerkannt. Nehmen Sie unsere Bestellung nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang schriftlich an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.
§ 1 Liefertermin/Lieferverzug
- Der vereinbarte Liefertermin ist verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme. Erkennen Sie, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so haben Sie uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung umgehend schriftlich mitzuteilen.
- Sie sind uns zum Ersatz sämtlicher unmittelbaren und mittelbaren Verzugsschäden verpflichtet. Wenn der vereinbarte Liefertermin aus einem von Ihnen zu vertretenden Umstand nicht eingehalten wird, so sind wir nach dem ergebnislosen Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist berechtigt nach unserer Wahl eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1% des Gesamtauftragswertes pro Kalendertag, jedoch höchstens 7,5% des Gesamtauftragswertes zu fordern, oder vom Vertrag zurückzutreten. Neben der Vertragsstrafe kann Ersatz des Schadens gefordert werden, der sich aus der Lieferverzögerung ergibt. Die verwirkte Vertragsstrafe wird in diesem Fall angerechnet.
- Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen können Sie sich nur berufen, wenn Sie die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten haben.
- Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind dazu verpflichtet, im Rah- men des Zumutbaren unverzüglich die Information zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treue und Glauben anzupassen. Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/ Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag be- rechtigt, wenn die Lieferung/ Leistung wegen der durch höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verur- sachten Verzögerung bei uns unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gesichtspunkte nicht mehr verwertbar ist.
- Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Ihre Kosten vorzu- nehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Ihre Kosten und Gefahr. Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen. Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrück- licher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge nachzuliefern.
§ 2 Gewährleistung
- Sie garantieren und sichern zu, dass sämtliche Lieferungen/ Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden (UVV) entsprechen. Wir werden Ihnen offene Mängel der Lieferung/ Leistung unverzüglich anzeigen sobald sie nach den Gegebenheiten eines ord- nungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von 8 Kalendertagen nach Eingang der Lieferung/ Leistung bzw. Inbetriebnahme.
- Während der Gewährleistung gerügte Mängel der Lieferung/ Leistung, zu denen auch die Nichterrei- chung garantierter Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, haben Sie nach Auf- forderung unverzüglich und unentgeltlich einschließlich sämtlicher Nebenkosten nach unserer Wahl durch Reparatur oder durch Austausch der mangelhaften Teile zu beseitigen. Kommen Sie Ihrer Ge- währleistungspflicht innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so können wir die geforderten Maßnahmen auf Ihre Kosten und Gefahr unbeschadet Ihrer Gewährleistungspflicht selbst treffen oder von Dritten treffen lassen.
- Kleine Mängel können von uns in Erfüllung unserer Schadensminderungspflicht ohne vorheriger Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch Ihre Gewährverpflichtung berührt wird. Wir können Sie dann mit den erforderlichen Aufwendungen belasten. Das Gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.
- Die Gewährleistungszeit beträgt 1 Jahr soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Bei vorzeitiger Lieferung gilt als Stichtag der vereinbarte Liefertermin.
- Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Abnahmetermin, der in unserer schriftlichen Abnahmeerklärung genannt wird. Verzögert sich die Abnahme ohne Ihr Verschulden beträgt sie 1 Jahr nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme. Die Gewährleistungszeit für die Ersatzteile beträgt 1 Jahr nach Einbau/ Inbetriebnahme und endet spätestens zwei Jahre nach Lieferung.
- Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/ oder der Mängelbeseitigung nicht im Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungsfrist um die Zeit der Betriebs- unterbrechung. Für ausgebesserte oder ersatzweise gelieferte Teile beginnt mit diesem Zeitpunkt über die gesetzliche Hemmung hinaus – die Gewährleistungszeit neu.
- Der Gewährleistungsanspruch verjährt sechs Monate nach Erhebung der Mängelrüge innerhalb der Gewährleistungszeit, jedoch nicht vor deren Ende.
- Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelung oder Gesetze einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf Ihre Ware zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, von Ihnen Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit er durch die von Ihnen gelieferten Produkte verursacht ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion.
§ 3 Gerichtsstand
Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag oder seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) vom 01.01.1992 unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieses Schiedsvertrages bindend entscheiden.
§4 Energiemanagement
Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass die Firma Ritter GmbH nach der DIN EN ISO 50001:2018 zertifiziert ist. Sowohl Ihr Unternehmen als auch Ihre Produkte werden bzgl. Konformität mit unserem Energiemanagement überprüft. Einflüsse auf den Energieeinsatz werden in unserer Kaufentscheidung berücksichtigt.